Viele Unternehmen sitzen auf einem gut gefüllten Bildarchiv: Fotos aus Shootings der letzten Jahre, lizenziert für Digital und Print, teils mit Bearbeitungsrecht. Jetzt stellt sich eine neue Frage: Darf dieses Material auch für KI-Training genutzt werden? Die Antwort, die aus bestehenden Verträgen folgt, ist in fast allen Fällen nein. Nicht weil es verboten wurde, sondern weil es schlicht nicht vereinbart ist.
Nutzungsrechte in der Fotografie beschreiben genau das, was vertraglich geregelt wurde. Alles andere liegt außerhalb. Das ist keine Feinheit – es ist der Kern des Urhebervertragsrechts.
Was Nutzungsrechte regeln – und was nicht
Wenn ein Unternehmen Fotografie beauftragt, erwirbt es keine pauschale Nutzungslizenz. Es erwirbt das Recht, die Bilder auf eine bestimmte Art zu verwenden: in einem Medium, für einen Zweck, in einem definierten Zeitraum. „Digital und Print“ beschreibt, wo ein Bild erscheint. Es beschreibt nicht, was technisch damit passiert.
KI-Training ist eine eigenständige Verwertungsform. Sie bedeutet, dass ein Bild in ein Trainingsdatenset eingespeist wird, damit ein Modell lernt – Bildsprache, Stil, Strukturen, Motive. Das ist kein Verwendungszweck im Sinne von Werbung, HR-Kommunikation oder Produktprasentation. Es ist eine andere Art der Nutzung, die einen eigenen Vertragspunkt braüchte.
Bearbeitungsrecht ist kein Trainingsrecht
Eine häufige Frage lautet: Wenn wir Bearbeitungsrecht haben – darf ein Bild dann auch für KI-Training verwendet werden? Die Antwort ist nein, und der Grund liegt in der Unterscheidung zweier urheberrechtlich verschiedener Vorgänge.
Bearbeitungsrecht meint Retusche, Bildschnitt, farbliche Anpassung, Compositing. Es geht um Änderungen am Bild für einen konkreten Auftritt. KI-Training nutzt das Bild nicht für einen Auftritt, sondern als Datenpunkt, um ein Modell zu trainieren. Der Unterschied liegt in der Intention und in der Wirkung: Das eine ist eine gestalterische Anpassung, das andere ist eine technische Verwertung.
Wer ein Bild zuschneidet, um es für eine Kampagne zu optimieren, bewegt sich im Rahmen des Bearbeitungsrechts. Wer dasselbe Bild in ein KI-System einspielt, um dort Bildlogiken zu lernen, tut etwas grundlegend anderes.
Was ein exklusiver Buyout tatsächlich umfasst
Manche Aufträge enden mit einem vollständigen Buyout: weltweit, zeitlich unbeschränkt, alle Medien. Das klingt nach einer umfassenden Rechteübertragung. Ist es auch – für alle Nutzungsarten, die vertraglich benannt wurden.
Wenn KI-Training im Vertrag nicht erwähnt ist, ist es auch durch einen Buyout nicht abgedeckt. Das gilt ebenso für die Weitergabe an Dritte: Ein Unternehmen, das ein Bildarchiv besitzt, darf es nicht automatisch an eine externe Agentur weitergeben, damit diese daraus ein generatives Modell trainiert. Selbst dann nicht, wenn der Vertrag exklusiv und weitreichend formuliert ist.
Das ist keine Nische des Urheberrechts. Es ist die Grundlogik: Was nicht vereinbart ist, ist nicht erlaubt.
Warum das Thema gerade jetzt relevant wird
Viele Unternehmen haben in den letzten Jahren umfangreiche Bildarchive aufgebaut. Jetzt entstehen interne Projekte, bei denen diese Bilder als Grundlage für KI-Anwendungen dienen sollen – für automatisierte Bildgenerierung, Content-Systeme oder Markenkommunikation. Das ist aus operativer Sicht naheliegend. Rechtlich ist es aber in den meisten Fällen nicht gedeckt.
Der EU AI Act wird das ab August 2026 zu einem offenen Compliance-Thema machen. Anbieter generativer Modelle müssen ihre Trainingsdaten dann dokumentieren. Für Unternehmen, die jetzt Kreativarchive für KI-Training nutzen, ohne die entsprechenden Rechte zu besitzen, kann das zu einer Nachweispflicht führen, die schwer zu erfüllen ist.
Was bestehende und neue Verträge regeln sollten
Bei bestehenden Verträgen lohnt ein kurzer Blick in die Nutzungsrechte-Klauseln. Wenn KI-Training, maschinelles Lernen oder automatisierte Systeme dort nicht erwähnt sind, ist es nicht abgedeckt. Das bedeutet nicht, dass eine nachträgliche Vereinbarung ausgeschlossen ist – aber sie braucht eine explizite Regelung.
Bei neuen Vergaben empfiehlt es sich, diesen Punkt direkt aufzunehmen – egal ob als Ausschluss oder als gesonderte Lizenz. Der folgende Satz kann als Orientierung in Vertragsvorlagen dienen:
„Die mit diesem Auftrag eingeräumten Nutzungsrechte umfassen nicht die Nutzung des Werkes zum Training, Fine-Tuning oder zur Validierung von KI-Modellen, maschinellen Lernverfahren oder vergleichbaren automatisierten Systemen, einschließlich der Aufnahme in Trainingsdatensätze, weder durch den Auftraggeber noch durch beauftragte Dritte.“
Nutzungsrechte Fotografie und KI: Was das für die Zusammenarbeit bedeutet
Die meisten Unternehmen, die Fotografie beauftragen, haben nicht bewusst eine Grenze überschritten. Das Thema KI-Training war in alten Verträgen schlicht nicht vorgesehen – weil es damals keine praktische Rolle gespielt hat. Das ist verständlich.
Was sich geändert hat, ist die Praxis: KI-Anwendungen werden jetzt operational und brauchen Trainingsdaten. Bildarchive sind dafür naheliegende Quellen. Und genau an diesem Punkt lohnt es sich, kurz innezuhalten und zu prüfen, ob die Rechtslage mit den Plänen übereinstimmt.
Wer das frühzeitig klärt, vermeidet Reibung später. Und wer bereits plant, zukünftige Produktionen auch für KI-Anwendungen zu nutzen, kann das direkt als eigenen Punkt in die Beauftragung aufnehmen. Wie das aussehen kann, besprechen wir auch im Kontext von Bildstrategie – denn was produziert wird und wie es lizenziert ist, hängt zusammen.

Zusammenfassung
Bestehende Fotografie-Verträge decken KI-Training in der Regel nicht ab, auch wenn sie weitreichende Nutzungsrechte oder Bearbeitungsrecht enthalten. KI-Training ist eine eigenständige Verwertungsform und muss explizit vereinbart werden. Wer jetzt Bildarchive für KI-Projekte nutzen möchte oder bei neuen Produktionen Klarheit schaffen will, sollte das direkt in die Vertragsgestaltung aufnehmen.
Häufige Fragen
Dürfen wir beauftragte Fotos für internes KI-Training nutzen, wenn wir Bearbeitungsrecht haben?
Nein. Bearbeitungsrecht beschreibt gestalterische Eingriffe am Bild für konkrete Verwendungen. KI-Training ist eine eigene Verwertungsform und muss gesondert vereinbart werden.
Was muss im Vertrag stehen, damit KI-Training erlaubt ist?
Es braucht eine explizite Regelung: entweder als Lizenz für KI-Training oder als klarer Ausschluss. Allgemeine Klauseln wie „alle digitalen Nutzungen“ reichen nicht aus.
Gilt das auch für ältere Verträge aus der Zeit vor KI?
Ja. Wenn eine Nutzungsart im Vertrag nicht erwähnt ist, ist sie nicht abgedeckt. Das gilt unabhängig vom Abschlussdatum. Bei konkretem Interesse an einer rückwirkenden Regelung ist eine gesonderte Vereinbarung notwendig.
Fragen zu einem konkreten Projekt?
Wenn ihr ein laufendes Projekt prüfen oder bei einer neuen Produktion die Rechtslage von Anfang an klar regeln wollt, meldet euch einfach. Wir schauen uns das gemeinsam an.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Bereich Bildrecht. Für eine rechtssichere Einschätzung eurer Bildnutzung wendet euch an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Urheberrecht.

